Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999
FG Sachsen, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 2084/00
DRsp Nr. 2002/12265
Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999
Treffen laufende Einkünfte, außerordentliche Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammen, sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG vom 24.3.1999 die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte lediglich zu einem Fünftel zu dem fiktiven zu versteuernden Einkommen i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG hinzuzurechnen, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv ist.
Streitig ist, wie dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte gemäss § 34 Abs. 1 S 3 EStG zu berücksichtigen sind.
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