FG Sachsen - Urteil vom 14.02.2002
2 K 2084/00
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1095

Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999

FG Sachsen, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 2084/00

DRsp Nr. 2002/12265

Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999

Treffen laufende Einkünfte, außerordentliche Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammen, sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG vom 24.3.1999 die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte lediglich zu einem Fünftel zu dem fiktiven zu versteuernden Einkommen i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG hinzuzurechnen, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv ist.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte gemäss § 34 Abs. 1 S 3 EStG zu berücksichtigen sind.