FG Münster - Urteil vom 17.01.2020
4 K 1526/16 E
Normen:
AStG a. F. § 1 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1409
FR 2020, 417
IStR 2020, 851

Berücksichtigung von Dividenden aus seiner 51 %-igen Beteiligung an einem in der Republik Polen ansässigen Unternehmen bei der Einkommensteuer; Berücksichtigung von Dividenden als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 1526/16 E

DRsp Nr. 2020/3670

Berücksichtigung von Dividenden aus seiner 51 %-igen Beteiligung an einem in der Republik Polen ansässigen Unternehmen bei der Einkommensteuer; Berücksichtigung von Dividenden als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 02.02.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.03.2010 und in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 24.02.2011 werden nach Maßgabe der Urteilgründe abgeändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens entfallen zu 85 % auf den Beklagten und zu 15 % auf die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AStG a. F. § 1 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand