FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2002
2 K 1338/01

Berücksichtigung von Drittaufwand als nachträgliche

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 1338/01

DRsp Nr. 2002/18204

Berücksichtigung von Drittaufwand als nachträgliche

Eigenkapital ersetzende Bürgschaften des Ehegatten des Gesellschafters einer GmbH sind in dem Umfang anzunehmen, in dem dem Ehegatten gegen den Gesellschafter ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zusteht.

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe ein Aufgabeverlust gemäß § 17 Abs. 1 und 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war zu 50% an der C GmbH in Worms beteiligt. Deren Stammkapital betrug 50.000 DM. Für die GmbH wurde im Jahr 1994 Konkursantrag gestellt. Im Jahr 1995 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt. Für die GmbH wurde eine Bilanz zum 31.12.1991 erstellt; für die folgenden Wirtschaftsjahre ist keine Bilanz mehr erstellt worden. Die Veranlagungen wurden jeweils geschätzt.