Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob Einkünfte aus einem Kutschbetrieb der Klägerin in den Jahren 2004 bis 2014 sowie Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2013 und 2014 zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und erzielen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist Architekt und war im Streitzeitraum beim Hochbauamt 1 bzw. der Landesbaudirektion 2 beschäftigt. Nebenberuflich übt er u.a. eine Vortrags- bzw. schriftstellerische Tätigkeit im Baubereich aus; er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
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