Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs
FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 3 V 236/02
DRsp Nr. 2003/4050
Berücksichtigung von Einnahmen des Ehegatten, für den keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzuges die Einnahmen des Ehegatten, für dessen Zukunftssicherung keine Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62EStG erbracht werden und der nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, einzubeziehen sind.