FG Münster - Urteil vom 19.01.2001
11 K 1697/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 575

Berücksichtigung von Entlassungsgeldern

FG Münster, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 11 K 1697/00 Kg

DRsp Nr. 2002/2136

Berücksichtigung von Entlassungsgeldern

Ein nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes gezahltes Entlassungsgeld ist für die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den auf die Entlassung folgenden Monaten zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, für das Kind A......... für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 Kindergeld festzusetzen.

Die Klägerin (Klin.) ist die Mutter des Kindes A.......... A......... wurde am 23.08.1978 geboren und leistete in der Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.10.1999 seinen Zivildienst ab. Für seine Tätigkeit als Zivildienstleistender erhielt er für Oktober 1999 Sold - ohne Fahrtkosten - i.H.v. 976,50 DM. Darüber hinaus wurde ihm ein Entlassungsgeld i.H.v. 1.500 DM gezahlt.

Noch während seiner Zivildienstzeit nahm A......... im Oktober 1999 ein Studium an der Universität B.......... auf. Auf entsprechenden Antrag wurde ihm daraufhin mit Bescheid vom 28.10.1999 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. monatlich 881 DM bewilligt, und zwar je zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches Darlehen.