FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2017
6 K 1472/16
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c); EStG § 10d Abs. 4 S. 4 Hs. 1; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 22
EFG 2018, 1343

Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen durch Restrukturierungsmaßnahmen bei der Bewertung einer Restrukturierungsrückstellung als wertmindernd; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 6 K 1472/16

DRsp Nr. 2018/8746

Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen durch Restrukturierungsmaßnahmen bei der Bewertung einer Restrukturierungsrückstellung als wertmindernd; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

Tenor

1.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2012, jeweils vom 2. Dezember 2015 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2016, werden dahingehend geändert, dass eine Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen in Höhe von 279.880 € gewinnmindernd berücksichtigt wird und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt sowie der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer entsprechend festgestellt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c); EStG § 10d Abs. 4 S. 4 Hs. 1; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand