Hinsichtlich der Klägerin wird die ihr gegenüber ergangene Einspruchsentschei dung vom 28.02.2019 aufgehoben.
Hinsichtlich des Klägers werden
abweichend von dem angefochtenen Bescheid für 2016 vom 23.10.2017 in XXX Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2019 weitere Werbungs kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 3.841,50 € und abweichend von dem angefochtenen Bescheid für 2017 vom 15.05.2018 in XXX Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2019 weitere Werbungs kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 3.892,20 € berücksichtigt.
Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von XXX 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht XXX die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden XXX Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|