FG Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 11.10.2002
6 K 1332/01
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 1615g ; EStG § 31 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 65 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 105

Berücksichtigung von gemeinsamen Kindern von Eheleuten und weiteren Kindern eines Ehegatten aus einer anderen Partnerschaft; Einkommensteuer 1997

FG Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 1332/01

DRsp Nr. 2003/512

Berücksichtigung von gemeinsamen Kindern von Eheleuten und weiteren Kindern eines Ehegatten aus einer anderen Partnerschaft; Einkommensteuer 1997

Haben zusammenveranlagte Ehegatten Anspruch auf Kindergeld für zwei gemeinsame Kinder und hat der Ehemann zwei weitere Kinder aus einer anderen Partnerschaft, die bei der Kindsmutter leben und für die die Kindsmutter das Kindergeld erhält, hat der Ehemann für diese Kinder Anspruch auf jeweils den hälftigen Kinderfreibetrag. Dieser ist mit der Hälfte des tatsächlich der Kindsmutter gezahlten Kindergelds zu verrechnen. Eine Anrechnung anteiliger fiktiver Kindergeldansprüche unter Berücksichtigung der leiblichen Kinder der Ehegatten als Zahlkinder kommt insoweit nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 1615g ; EStG § 31 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 65 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand: