FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2019
11 K 1800/16
Normen:
EStG § 17; EStG § 15; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 275

Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Stückaktien bei der Besteuerung; Änderung des Steuerbescheids wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen; Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 11 K 1800/16

DRsp Nr. 2019/14540

Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Stückaktien bei der Besteuerung; Änderung des Steuerbescheids wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen; Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 15; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung von Stückaktien durch den Kläger nach § 17 i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Besteuerung zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger sind als Aktionäre an der A Holding AG beteiligt, deren Aufsichtsratsvorsitzender der Prozessbevollmächtigte von der Gründung bis zu der nach dem Streitjahr erfolgten Umwandlung in die A Holding GmbH war.