FG Sachsen - Urteil vom 18.09.2009
4 K 645/09
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 5;

Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG; ein eventueller Anrechnungsüberhang geht verloren

FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 645/09

DRsp Nr. 2009/28812

Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG; ein eventueller Anrechnungsüberhang geht verloren

1. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG können im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten bezahlt werden (hier: Bezahlung durch die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Mutter). 2. Das in § 35a Abs. 2 S. 5 der Vorschrift normierte Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt. Ein Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen sein muss, lässt sich nicht herleiten 3. Ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsüberhang in Folge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch zur Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung führen (BFH v. 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl II 2009, 411).

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 24.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.2009 und geändert durch Bescheide vom 9.6.2009 und vom 23.6.2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2006 auf 0,- EUR festgesetzt wird.