I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung, die in den Streitjahren (1995 bis 1999) im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleistet wurden, in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder wegen Überversorgung der Berechtigten teilweise vom Abzug ausgeschlossen sind.
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