BFH - Urteil vom 24.05.2023
X R 28/21
Normen:
AEUV Art. 49; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32b; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1; ZPO § 293, § 560;
Fundstellen:
BB 2023, 2005
BFH/NV 2023, 1252
DStRE 2023, 1223
FamRZ 2023, 1760
IStR 2023, 755
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1517/20

Berücksichtigung von in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in EU-Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit stehenden VorsorgeaufwendungenUmfang der Pflicht des Finanzgerichts zur Sachaufklärung hinsichtlich nicht im Streit stehender SachverhalteAnforderungen an die Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts durch das Finanzgericht

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen X R 28/21

DRsp Nr. 2023/11265

Berücksichtigung von in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in EU-Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit stehenden Vorsorgeaufwendungen Umfang der Pflicht des Finanzgerichts zur Sachaufklärung hinsichtlich nicht im Streit stehender Sachverhalte Anforderungen an die Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts durch das Finanzgericht

1. Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.2. Das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete Finanzgericht (FG) muss auch Fragen nachgehen, über welche die Beteiligten nicht streiten, wenn insoweit Zweifel bestehen.