FG Nürnberg - Urteil vom 21.05.2015
4 K 351/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
ZEV 2015, 552

Berücksichtigung von Instandhaltungskosten im Rahmen eines Altenteilsvertrages als dauernde Last

FG Nürnberg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 351/13

DRsp Nr. 2015/15019

Berücksichtigung von Instandhaltungskosten im Rahmen eines Altenteilsvertrages als dauernde Last

1a) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages" / "Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung, sind die - grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen in der Regel als dauernde Last abziehbar 1b) Ein Vertrag, indem der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb/Hofstelle überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Wohnrecht im auf dem Hof befindlichen Wohnhaus sowie die Unterhaltung dessen in gut bewohnbaren Zustand in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zusichern lässt entspricht dem zivilrechtlichen Typus des Altenteilsvertrags. 1c) Der Begriff "Versorgungsleistungen" umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf abgedeckt werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand.