Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche Belastung.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und leben mit ihrer 1984 geborenen Tochter N zusammen. Laut Ausweis des Versorgungsamts B vom 15.07.1999 ist N zu 100 % schwerbehindert. Der Ausweis führt daneben die Merkzeichen G, aG, Bl, sowie H.
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