FG Thüringen - Urteil vom 23.11.2021
3 K 799/18 n. rk.
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

FG Thüringen, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 3 K 799/18 n. rk.

DRsp Nr. 2022/7545

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und eines hälftigen Kinderfreibetrages.

Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis zum 5. September 2015 unterhielt er mit seinem am 8. Februar 2009 geborenen Sohn und dessen Mutter einen gemeinsamen Hausstand. Danach zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Sohn blieb weiterhin beim Kläger gemeldet. Außerdem erfolgte auch eine Anmeldung des Wohnsitzes des Kindes bei der Kindsmutter. Seit dem Auszug der Kindsmutter aus der gemeinsamen Wohnung wird das sogenannte Wechselmodell praktiziert, wonach der gemeinsame Sohn wechselseitig eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Kläger lebt.

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