FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.05.2014
1 K 1/13
Normen:
EStG 2009 § 9c Abs. 1; EStG 2009 § 9 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuerfestsetzung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 1/13

DRsp Nr. 2014/10169

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuerfestsetzung

Kinderbetreuungskosten sind auch dann erwerbsbedingt i.S.d. § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG 2009, wenn sie im Hinblick auf eine erst angestrebte Tätigkeit anfallen, sofern ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann. Im Falle einer durch Arbeitslosigkeit verursachten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen kann ein solcher Zusammenhang auch gegeben sein, wenn die Unterbrechung länger als vier Monate andauert (entgegen BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4 - S-2221 - 2/07, BStBl I 2007, 184).

Normenkette:

EStG 2009 § 9c Abs. 1; EStG 2009 § 9 Abs. 5 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob von den Klägern im Streitjahr 2009 getragene Kinderbetreuungskosten als erwerbsbedingt im Sinne des § 9c Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 2009 (EStG) anzusehen sind.