LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2023
L 16 R 870/19
Normen:
DJSVA Art. 3 Buchst. a); DJSVA Art. 4 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3323/19

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Aufenthaltstitel in Deutschland nach Flucht aus einem BürgerkriegsgebietDefinition des gewöhnlichen Aufenthalts bezüglich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungRechtsfolgen faktischer Kindererziehung in Deutschland bei einem Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegovina

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 16 R 870/19

DRsp Nr. 2023/8696

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Aufenthaltstitel in Deutschland nach Flucht aus einem Bürgerkriegsgebiet Definition des gewöhnlichen Aufenthalts bezüglich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtsfolgen faktischer Kindererziehung in Deutschland bei einem Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegovina

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (DJSVA) ist im Verhältnis von Bosnien-Herzegovina zu Deutschland anzuwenden. Wenn in dem betroffenen Zeitraum ein gewöhnlicher Aufenthalt nur in Deutschland oder in Bosnien-Herzegovina in Betracht kommt, liegen in jedem Fall die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 geändert.