I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellte am 22. Mai 2003 einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seinen im September 1983 geborenen Sohn, dessen Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker am 31. Januar 2005 enden sollte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) bewilligte daraufhin ab Juni 2003 laufend Kindergeld.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes mit Ablauf des Monats Januar 2005 auf. Nachdem der Kläger am 1. Februar 2005 eine Bescheinigung über die Fortdauer der Berufsausbildung seines Sohnes bis voraussichtlich Juli 2005 eingereicht hatte, zahlte die Familienkasse ab Februar 2005 weiter laufend Kindergeld.
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