FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
13 K 3869/14 E
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 82 Abs. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung von Kosten zu einer Riester-Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 3869/14 E

DRsp Nr. 2019/2410

Berücksichtigung von Kosten zu einer Riester-Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 82 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer-Festsetzung und der Festsetzung des Solidaritätszuschlages für 2012, ob Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten zu einer Riester-Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist verheiratet. Er erzielte im Streitjahr 2012 als ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Er hatte 2002 bei der A-Versicherung eine Riester-Rentenversicherung (Fonds) abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.01.2003. Nach der sog. jährlichen Mitteilung der Versicherung zahlte der Kläger Beiträge im Jahr 2012 in Höhe von 1.946,40 EUR. In der jährlichen Mitteilung wird weiter ausgeführt: "...

Verwendung der Beiträge:

- Die eingezahlten Beiträge werden zum Aufbau der garantierten Versicherungsleistung, zur Anlage in die von Ihnen gewählten Fonds und zur Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der laufenden Verwaltungskosten verwendet. ...