FG Saarland - Urteil vom 31.05.2001
1 K 359/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1134

Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

FG Saarland, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 359/98

DRsp Nr. 2001/15673

Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Krankheitskosten können auch dann vorliegen, wenn eine an einem Tumor erkrankte Person ohne vorherige amtsärztliche Untersuchung eine Privatklinik aufsucht und sich dort einer ärztlich geleiteten Therapie unterzieht. Wird diese Maßnahme von dem Sohn des Betroffenen finanziert, so kann dieser seine Aufwendungen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, als der erkrankte Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus und ein weiteres Haus besitzt, das er der Familie seines Sohnes unentgeltlich überlässt. Insoweit handelt es sich zumindest bei einem der beiden Häuser um "schädliches Vermögen", dessen Verwertung dem Betroffenen zumutbar ist.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für die Tumorbehandlung des Vaters des Kläger, Herrn EU, als außergewöhnliche Belastung vor dem Hintergrund des Vorhandenseins "schädlichen Vermögens".