FG München - Urteil vom 25.08.2022
11 K 812/22
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für eine Tante als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 11 K 812/22

DRsp Nr. 2023/11301

Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für eine Tante als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2016.

Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 erklärten sie Unterstützungsleistungen des Klägers in Höhe von insgesamt gerundet xx.xxx € für die im XY M. lebende Tante des Klägers, Frau K., die im Einzelnen aus Zuzahlungen für das Pflegeheim von xx,xx €, Fahrtkosten von xxx,xx €, Telefonkosten von xx,xx €, Wohnungsnebenkosten von xxx,xx € sowie Reinigungskosten von x.xxx,xx € bestanden.

Die im Jahr 1923 geborene Frau K. war vom 6. Oktober 2015 bis 15. September 2016 auf der Gerontostation krankheitsbedingt im XY in M. untergebracht, hatte Pflegestufe 3 und verstarb am 15. September 2016. Das XY M. adressierte die Rechnungen für erbrachte Leistungen an Frau K.