FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2013
3 K 1443/12
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen - Biophysikalische Informations-Therapie

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 1443/12

DRsp Nr. 2014/40

Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen - Biophysikalische Informations-Therapie

Die Biophysikalische Informations-Therapie ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung nach der Biophysikalischen Informations-Therapie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte. In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für eine ärztliche Untersuchung ihres Sohnes nach der Biophysikalischen Informationstherapie in Höhe von 466 € als außergewöhnliche Belastung geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8. November 2010 berücksichtigte der Beklagte die vorgenannten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, da die den Aufwendungen zu Grunde liegende Rechnung (Blatt 26, 27 der Einkommensteuerakte) auf Herrn H. L. ausgestellt sei.