FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.02.2018
10 K 1153/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen i.R.d. Berechnung der zumutbaren Belastung bei beihilfefähigen Aufwendungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 10 K 1153/16

DRsp Nr. 2018/8745

Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen i.R.d. Berechnung der zumutbaren Belastung bei beihilfefähigen Aufwendungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Krankheitskosten im Rahmen des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der verheiratete Kläger reichte am 16. Februar 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2013 bei dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) ein. Das FA entsprach seinen Angaben im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 1. Juli 2015 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Erläuterungen zum Bescheid). Nach Abzug der zumutbaren Belastung von 3.922 € blieben die Krankheitskosten von 1.214 € ohne Auswirkung auf die Steuerfestsetzung. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.