FG Köln - Urteil vom 13.09.2018
15 K 1347/16
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
EFG 2019, 350

Berücksichtigung von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG); Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für die glutenfreie Verpflegung eines im Jahr 2004 geborenen Kindes

FG Köln, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 15 K 1347/16

DRsp Nr. 2019/932

Berücksichtigung von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG); Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für die glutenfreie Verpflegung eines im Jahr 2004 geborenen Kindes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die Frage der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder (W geboren 2004, B geboren 2007 und F geboren 2011). Die Klägerin war im Streitjahr teilweise privat krankenversichert, teilweise "gesetzlich pflichtversichert"; der Kläger sowie die drei Kinder waren durchgehend privat krankenversichert.

Bei der 2004 geborenen Tochter war bereits vor dem Streitjahr Zöliakie diagnostiziert worden. Aufgrund der Erkrankung benötigt das Kind lebenslang dauerhaft und ununterbrochen eine vollständig glutenfreie Ernährung. Für die Zöliakie und die dadurch erforderliche glutenfreie Verpflegung des Kindes entstehen den Klägern laufend Mehraufwendungen für glutenfreie Lebensmittel.

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