Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten (noch) über die Frage der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder (W geboren 2004, B geboren 2007 und F geboren 2011). Die Klägerin war im Streitjahr teilweise privat krankenversichert, teilweise "gesetzlich pflichtversichert"; der Kläger sowie die drei Kinder waren durchgehend privat krankenversichert.
Bei der 2004 geborenen Tochter war bereits vor dem Streitjahr Zöliakie diagnostiziert worden. Aufgrund der Erkrankung benötigt das Kind lebenslang dauerhaft und ununterbrochen eine vollständig glutenfreie Ernährung. Für die Zöliakie und die dadurch erforderliche glutenfreie Verpflegung des Kindes entstehen den Klägern laufend Mehraufwendungen für glutenfreie Lebensmittel.
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