FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2011
4 K 1286/10
Normen:
EStG 2008 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2; EStG 12 Nr. 1 Satz 1;

Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bis 2011

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 1286/10

DRsp Nr. 2013/1654

Berücksichtigung von Mietaufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bis 2011

Hat das Kind in der elterlichen Wohnung keinen eigenen Hausstand, so können Aufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort auch dann nicht abzogen werden, wenn ohne Anmietung der Unterkunft höhere Fahrtkosten angefallen wären.

Normenkette:

EStG 2008 § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2; EStG 12 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Mietaufwendungen für eine Unterkunft am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind.

Durch Bescheid vom 7. August 2009 (Blatt 127/128 KiG-A) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter S der Klägerin, geboren am 30. Januar 1987 (Blatt 1 KiG-A), für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2008 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte zugleich das gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 € nach § 39 Abs. 2 AO zurück. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte damit, die Einkünfte und Bezüge der über 18 Jahre alten Tochter hätten die im Jahr 2008 geltende Einkommensgrenze von 7.680 € überstiegen.