Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung an der ... (X-KG) im Wege des negativen Progressionsvorbehalts.
Bei der X-KG handelt es sich um eine in A-Stadt ansässige, nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist. Alleiniger Geschäftsführer der X-KG ist eine zugleich als Kommanditist beteiligte natürliche Person. Der Kläger hält die Beteiligung an der X-KG in seinem Privatvermögen.
Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2015 bat er darum, die Einkünfte aus der X-KG von Amts wegen einzutragen. Der Beklagte berücksichtigte diese Einkünfte mit Bescheid vom 20.9.2017 in Höhe von 1 € als Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Einkommensteuerbescheid vom 20.9.2017 änderte der Beklagte am 21.9.2017 (Aufgabe zur Post) aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der ().
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