FG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2022
8 K 1836/18 F
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 8 K 1836/18 F

DRsp Nr. 2022/8949

Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung an der ... (X-KG) im Wege des negativen Progressionsvorbehalts.

Bei der X-KG handelt es sich um eine in A-Stadt ansässige, nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist. Alleiniger Geschäftsführer der X-KG ist eine zugleich als Kommanditist beteiligte natürliche Person. Der Kläger hält die Beteiligung an der X-KG in seinem Privatvermögen.

Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2015 bat er darum, die Einkünfte aus der X-KG von Amts wegen einzutragen. Der Beklagte berücksichtigte diese Einkünfte mit Bescheid vom 20.9.2017 in Höhe von 1 € als Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Einkommensteuerbescheid vom 20.9.2017 änderte der Beklagte am 21.9.2017 (Aufgabe zur Post) aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der ().

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