FG Bremen - Urteil vom 31.08.2020
1 K 6/20 (5)
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 590
ZInsO 2020, 2347

Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen; Endgültiger Ausfall einer Kapitalforderung hinsichtlich Festsetzung der Einkommensteuer

FG Bremen, Urteil vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 6/20 (5)

DRsp Nr. 2020/13836

Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen; Endgültiger Ausfall einer Kapitalforderung hinsichtlich Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 9. März 2017 in der Fassung vom 24. November 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2020 wird in der Weise geändert, dass negative Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin zu 2. in Höhe von 16.880 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 94,70% und die Kläger zu 5,30%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.