FG Münster - Urteil vom 18.01.2000
12 K 5548/99 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 380

Berücksichtigung von Pflegekindern, für die der Stpfl. von dritter Seite ein Entgelt erhält

FG Münster, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 12 K 5548/99 Kg

DRsp Nr. 2001/2291

Berücksichtigung von Pflegekindern, für die der Stpfl. von dritter Seite ein Entgelt erhält

1. Ein Unterhaltsbeitrag auf Kosten des Steuerpflichtigen für ein Pflegekind liegt dann nicht vor, wenn die Pflegeeltern von dritter Seite ein erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes liegendes Entgelt erhalten. 2. Für Pflegekinder bezogene Erziehungsbeiträge sind bei der Ermittlung der eigenen Kostenbelastung der Pflegefamilie zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) Kindergeld für ein Pflegekind zusteht.