LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2019
L 9 EG 36/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 1/17

Berücksichtigung von Provisionen bei der ElterngeldberechnungBeurteilung allein nach dem LohnsteuerrechtKein elterngeldrechtlicher Abgleich

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 36/18

DRsp Nr. 2019/5433

Berücksichtigung von Provisionen bei der Elterngeldberechnung Beurteilung allein nach dem Lohnsteuerrecht Kein elterngeldrechtlicher Abgleich

1. Für die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen ist allein das Lohnsteuerrecht maßgebend. 2. Nach der Änderung des BEEG zum 01.01.2015 darf kein wie auch immer gearteter elterngeldrechtlicher Abgleich im Hinblick auf die Angemessenheit des am Maßstab des Lohnsteuerrechts gewonnenen Ergebnisses erfolgen.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. Juli 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 verurteilt, bei der Berechnung des Elterngelds für die Klägerin hinsichtlich des Kindes I. A. die im Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2015 verdienten und in den Gehaltsabrechnungen als Provisionen bezeichneten Entgeltbestandteile bei der Festlegung des Ausgangswerts zur Berechnung des Elterngeld-Netto zu berücksichtigen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter höheres Elterngeld nach dem () zu erhalten.