LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2019
L 9 EG 40/18
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 2593
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 EG 19/17

Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei der ElterngeldberechnungAbgrenzung von laufendem Arbeitslohn zu sonstigen BezügenBindungswirkung der Nichtanfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 40/18

DRsp Nr. 2019/7890

Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei der Elterngeldberechnung Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen Bindungswirkung der Nichtanfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung

1. Für die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen muss allein das Lohnsteuerrecht maßgebend sein.2. Der Senat schließt sich der BSG-Rechtsprechung, wonach die Nichtanfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch einen Elterngeldantragsteller diesem zum Nachteil gereichen soll, nicht an.3. Es gibt keine Bindungswirkung der nicht angefochtenen Lohnsteuer-Anmeldung für die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug für das Elterngeldrecht.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20. September 2018 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2017 verurteilt, bei der Berechnung des Elterngelds für den Kläger hinsichtlich des Kindes J. A. die im Zeitraum Januar bis einschließlich Dezember 2016 verdienten und in den Gehaltsabrechnungen als Provisionen bezeichneten Entgeltbestandteile bei der Festlegung des Ausgangswerts zur Berechnung des Elterngeld-Netto zu berücksichtigen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: