LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2019
L 9 EG 36/18
Normen:
BEEG § 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 EG 14/17

Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei der ElterngeldberechnungAbstrakt definitorische Abgrenzung von Arbeitslohn und sonstigen BezügenFortlaufende ZahlungSpezifische Zweckbestimmung einer Zahlung

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 9 EG 36/18

DRsp Nr. 2019/10450

Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei der Elterngeldberechnung Abstrakt definitorische Abgrenzung von Arbeitslohn und sonstigen Bezügen Fortlaufende Zahlung Spezifische Zweckbestimmung einer Zahlung

Das Betreuungsgeld nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz ist keine zweckbestimmte Einnahme iSv § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II und als Einkommen im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II anzurechnen.

1. Arbeitslohn und sonstige Bezüge sind abstrakt definitorisch nach steuerrechtlichen Kriterien voneinander abzugrenzen.2. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist die Eigenschaft einer Zahlung als"fortlaufend". Fortlaufend ist eine Zahlung im Wesentlichen nur dann, wenn diese im regulären, dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Zahlungsturnus erfolgt.3. Zahlungen, die entweder nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgen oder solche, die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten, sind sonstige Bezüge. 4. Für die Qualifizierung einer Zahlung als laufender Arbeitslohn muss darüber hinaus eine spezifische Zweckbestimmung der Zahlung vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand