OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2019
25 W 53/19
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 50a; RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 114 O 169/13

Berücksichtigung von Reisekosten im Prozess im Rahmen der KostenfestsetzungKostenfestsetzung von Reisekosten bezüglich eines vorgerichtlichen GüteverfahrensKostenfestsetzung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines an einem dritten Ort ansässigen RechtsanwaltesSofortige Beschwerde gegen die Festsetzung rechtsanwaltlicher Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder im Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 25 W 53/19

DRsp Nr. 2022/17047

Berücksichtigung von Reisekosten im Prozess im Rahmen der Kostenfestsetzung Kostenfestsetzung von Reisekosten bezüglich eines vorgerichtlichen Güteverfahrens Kostenfestsetzung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwaltes Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung rechtsanwaltlicher Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder im Kostenfestsetzungsbeschluss

Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines nicht am Gerichts- oder Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts sind im Rahmen der Kostenfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn dies notwendig ist. Die Notwendigkeit besteht nur, wenn die spezifischen Kenntnisse des bevollmächtigten Rechtsanwaltes in einem umrissenen Rechtsgebiet deutlich höher sind als diejenigen eines durchschnittlichen Rechts- oder Fachanwalts. Soweit keine Notwendigkeit besteht, können nur die fiktiven Fahrtkosten vom entferntesten Ort des Gerichtsbezirks des Wohnsitzes bzw. Geschäftssitzes der Partei angesetzt werden.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

2.