Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie bestand ursprünglich aus B (später beerbt durch C) und A (später beerbt durch D und D1; D2).
Die Klägerin erwarb zum 01.11.2001 für 550.000 DM das Objekt E-Str. in Z-Stadt und vermietete dieses in der Folgezeit.
Mit notariellem Vertrag vom 20.11.2014 wurde das Vermietungsobjekt an F für 280.000 € veräußert (davon 30.000 € für Inventar). Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 01.01.2015. Bezüglich der Fälligkeit des Kaufpreises wurde Folgendes vereinbart (II Nr. 3 des Kaufvertrags):
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