FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2019
9 K 325/16
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Berücksichtigung von selbsttragenden Krankheitskosten eines Steuerpflichtigen zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 9 K 325/16

DRsp Nr. 2019/12379

Berücksichtigung von selbsttragenden Krankheitskosten eines Steuerpflichtigen zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist (noch) die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Ingenieur und bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist Lehrerin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am ..... geborenen Kindes X. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatten die Kläger einen Betrag von ... € für die private Krankenversicherung (Basisversicherung), sowie einen Betrag von ... € für die private Pflegeversicherung des Klägers als Sonderausgaben angegeben, sowie einen Betrag von ... € als außergewöhnliche Belastung.