Der Kläger ist der Vater des Sohnes BA (geb. am 25.07.1979), der nach Beendigung seiner Schulausbildung vom 01.08.1999 bis zum 31.01.2002 eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolvierte. Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruches für das Jahr 2001.
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