Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren).
Der Kläger zu 2. tätigte in dem Streitjahr 1996 durch den An- und Verkauf von Wertpapieren Spekulationsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) EStG i. d. für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG 1996) und erzielte hieraus einen Gewinn in Höhe von 4.590 DM. Der Beklagte besteuerte den Gewinn mit dem streitgegenständlichen --gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten-- Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 31.08.2000 als sonstige Einkunft gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996.
Hiergegen erhoben die Kläger am 11.09.2000 (Eingang beim Beklagten) Einspruch und machten geltend, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG 1996 verfassungswidrig sei, sodass es für die Erfassung des Spekulationsgewinns an einer Rechtsgrundlage fehle.
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