FG München, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3707/99
Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999
BFH, Urteil vom 01.06.2004 - Aktenzeichen IX R 35/01
DRsp Nr. 2004/11137
Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999
»1. Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.2. Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.«