Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an ihre Mitglieder als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen
FG Köln, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 5 K 3372/96
DRsp Nr. 2002/2035
Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an ihre Mitglieder als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen
1) Unterstützungsleistungen, die ein Arbeitgeberverband seinen Mitgliedern für im Arbeitskampf erlittene Produktionsausfälle zahlt, erhöhen als Betriebseinnahmen den Gewerbeertrag.2) Die rechtliche Einordnung dieser Zahlungen als zum Gewerbeertrag gehörende Betriebseinnahmen verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit in Form der Kampfparität noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.