FG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2009
11 K 1764/08 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; AO § 233a;
Fundstellen:
DStRE 2010, 157

Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG - Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen; Erstattungszinsen; Außerordentliche Einkünfte; Vergütung; Bestandsvergleich

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 11 K 1764/08 F

DRsp Nr. 2009/20795

Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG - Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen; Erstattungszinsen; Außerordentliche Einkünfte; Vergütung; Bestandsvergleich

1. Umsatzsteuererstattungen für zurückliegende Jahre sowie die darauf entfallenden Erstattungszinsen, die aus der Entscheidung des EuGH zur Steuerfreiheit von Umsätzen aus Geldspielerlösen resultieren, sind nicht als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte aus der Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln. 2. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist bei Gewinneinkünften bilanzierender Stpfl. grundsätzlich nicht anwendbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; AO § 233a;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte i. S. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger einen Spielsalon. Für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Beklagte zuständig. In seiner Feststellungserklärung für 2005 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 350.224,40 EUR. Darin enthalten ist die Erstattung von Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von 295.338,35 EUR sowie Zinserträge nach § 233a Abgabenordnung (AO) in Höhe von 71.846,65 EUR, insgesamt 367.185,00 EUR.