Streitig ist die Berücksichtigung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte i. S. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger einen Spielsalon. Für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Beklagte zuständig. In seiner Feststellungserklärung für 2005 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 350.224,40 EUR. Darin enthalten ist die Erstattung von Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von 295.338,35 EUR sowie Zinserträge nach § 233a Abgabenordnung (AO) in Höhe von 71.846,65 EUR, insgesamt 367.185,00 EUR.
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