FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2002
5 K 316/01
Normen:
EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 1 ; EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 4 ; EStG (1999) § 52 Abs. 11 S. 1 ; EStG (2002) § 52 Abs. 11 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 68
EFG 2003, 919

Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 316/01

DRsp Nr. 2003/486

Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen; Einkommensteuer 1999

1. Bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen sind die Überentnahmen im Jahr 1999 mit den Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu saldieren.2. Die nachträgliche Einfügung von Satz 2 in § 52 Abs. 11 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 - keine Berücksichtigung von Über- oder Unterentnahmen aus vor 1999 endenden Wirtschaftjahren - hat keinen deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter.

Normenkette:

EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 1 ; EStG (1999) § 4 Abs. 4a S. 4 ; EStG (1999) § 52 Abs. 11 S. 1 ; EStG (2002) § 52 Abs. 11 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist Inhaber eines ..., das er als Einzelfirma betreibt. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung. Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Kalenderjahr.