I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 24. Januar 2013 ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013).
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