BFH - Beschluss vom 29.01.2009
VI B 148/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 970/06

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an in Bosnien lebenden Eltern und Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

BFH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VI B 148/08

DRsp Nr. 2009/9055

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an in Bosnien lebenden Eltern und Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für das Streitjahr 2004 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an seine in Bosnien lebenden Eltern und Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht (FG) wies die auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen gerichtete Klage ab, weil der Kläger keine ausreichenden Zahlungsnachweise über die geltend gemachten Unterhaltsleistungen erbracht habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wurde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).