Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes
FG Münster, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 3889/05 E
DRsp Nr. 2008/16362
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes
Die verbleibenden Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind in vollem Umfang um Unterhaltsleistungen an dessen Kind unter Berücksichtigung des für dieses gezahlten Kindergeldes zu vermindern, wenn die Ehefrau des Kindes über keinerlei Einkünfte verfügt (entgegen DA-FamEStG Nr. 63.4.1.1. Abs. 2 Satz 4)