FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2009
12 K 4495/08 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern eines Steuerpflichtigen; Außergewöhnliche Belastungen; Angehörige; Bedürftigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 12 K 4495/08 E

DRsp Nr. 2009/22828

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern eines Steuerpflichtigen; Außergewöhnliche Belastungen; Angehörige; Bedürftigkeit

Der für den Abzug von Unterhaltszahlungen an Angehörige in der Türkei als außergewöhnliche Belastungen erforderliche Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der Geldübergabe ist nicht erbracht, wenn widersprüchliche und teilweise falsche Angaben in der Unterhaltserklärung und der Empfangsbestätigung auf vorformulierte und von den Empfängern ohne Prüfung ihres Inhalts unterzeichnete Erklärungen schließen lassen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erstreben die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin.

Die Kläger tragen vor, der Kläger sei Ende Juni 2007 in die Türkei gereist und habe seinen im Streitjahr 67 Jahre ("A", Mutter der Klägerin) und 73 Jahre ("B", Vater der Klägerin) alten Schwiegereltern insgesamt 4.000 EUR in bar als Unterhalt übergeben. Anlass hierfür seien akute wirtschaftliche Schwierigkeiten der Eltern der Klägerin gewesen, die infolge des Wegfalls anderweitiger Unterstützung eingetreten seien. Hiervon hätten sie - die Kläger - erst im Juni 2007 erfahren.