BFH - Urteil vom 26.05.2020
IX R 33/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2020, 1813
BFH/NV 2020, 1132
BStBl II 2020, 548
DStRE 2020, 1158
FR 2022, 850
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 276/15

Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer FerienwohnungKriterien für die Prüfung der Auslastung

BFH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IX R 33/19

DRsp Nr. 2020/11810

Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung Kriterien für die Prüfung der Auslastung

1. Zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung müssen die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Dabei kann das FG auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. 3. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019 – 3 K 276/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Streitig ist, wie für Zwecke der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen die ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen ist.