FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2000
V 56/97
Normen:
AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 10d ;

Berücksichtigung von Verlusten der Vorjahre; Nachträgliche

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen V 56/97

DRsp Nr. 2001/1773

Berücksichtigung von Verlusten der Vorjahre; Nachträgliche

1. Nachträgliche Betriebsausgaben (Zinsen) für weiter bestehende betriebliche Darlehen können nicht im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG beansprucht werden.2. Nach der Betriebseinstellung anfallende Zinszahlungen auf betriebliche Schulden sind nicht dem Privatvermögen zuzurechnen.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 10d ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in den Jahren bis 1984 ein Einzelunternehmen im Bereich Hoch- und Tiefbau. Gewerbliche Einkünfte aus einem Bauunternehmen erklärte der Kläger zuletzt für 1982 am 14. Juni 1984 (EStA Bl. 139). Der letzte vom Kläger aufgestellte Jahresabschluss ist der auf den 31. 12. 1984. Zum 28. 2. 1986 meldete er sein Bauunternehmen beim Gewerbeaufsichtsamt "E..." ab (Einkommensteuer-Akte Bd. II Bl. 179). Der Kläger hat am 13. 6. 1986 - veranlasst durch die Vollstreckungsstelle des Beklagten - die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Das Betriebsvermögen - mehrere Grundstücke - nahmen die Gläubiger- Banken in Besitz und versteigerten sie. Das Grundvermögen wurde sukzessive in den Jahren nach 1984 veräußert, und zwar im Wege der Zwangsvollstreckung, veranlasst durch die Gläubiger-Banken. Die Veräußerung des Grundstücks im X-Weg fand (erst) im September 1989 statt.