FG Hamburg, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 355/12
Berücksichtigung von Verlusten einer italienischen Betriebsstätte auf der Grundlage des DBA-Italien 1989Unionrechtskonformität des Ausschlusses des Verlustabzugs
BFH, Urteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen I R 44/22 - Aktenzeichen I R 49/19 - Aktenzeichen I R 17/16
DRsp Nr. 2023/8275
Berücksichtigung von Verlusten einer italienischen Betriebsstätte auf der Grundlage des DBA-Italien 1989Unionrechtskonformität des Ausschlusses des Verlustabzugs
1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden. Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.
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