FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.03.2004
4 K 296/02
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1465

Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand als ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden Berufskraftfahrers; Kindergeld

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 296/02

DRsp Nr. 2004/11015

Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand als ausbildungsbedingter Mehrbedarf bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden Berufskraftfahrers; Kindergeld

Nimmt das Kind an einer vom Arbeitsamt unterstützten Ausbildung zum "Berufskraftfahrer Güterverkehr" teil und übt es im Rahmen der Ausbildung bei einem betrieblichen Praktikum als (auf einem Fahrzeug tätiger) Berufskraftfahrer eine sog. Fahrtätigkeit aus, können die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrtätigkeit als besondere Ausbildungskosten i.S. von § 32 Abs. 4 S. 3 EStG (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge abgezogen werden (gegen DA-FamEStG, BStBl I 2002, 366, Tz. 63.4.2.8 Abs. 2 S. 3).

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verpflegungsmehraufwendungen des Kindes seine kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2001 mindern dürfen.

Der Sohn der Klägerin, ... nahm vom 08. Januar 2001 bis 07. Februar 2002 an der Maßnahme "Berufskraftfahrer Güterverkehr" teil. Das zuständige Arbeitsamt zahlte ihm dafür in 2001 Unterhaltsgeld in Höhe von 15.255,00 DM.