I.
Der im November 1988 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete seit dem 1. August 2008 seinen Zivildienst im Bereich der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab August 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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