BFH - Beschluss vom 17.02.2010
III B 64/09
Normen:
EStG §§ 31 f.; EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG §§ 62 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 883
FamRZ 2010, 811
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 226/09

Berücksichtigung von volljährigen Kindern bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich bei der Kindergeldgewährung

BFH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen III B 64/09

DRsp Nr. 2010/5648

Berücksichtigung von volljährigen Kindern bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich bei der Kindergeldgewährung

NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach den §§ 31f., 62ff. EStG -anders als z.B. Kinder in Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes- nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG §§ 31 f.; EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG §§ 62 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der im November 1988 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete seit dem 1. August 2008 seinen Zivildienst im Bereich der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab August 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.